Institut für Forensische Psychiatrie
 
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Falsche Geständnisse

Prof. Dr. phil. Renate Volbert & Dr. med. Steffen Lau

Obwohl es unplausibel erscheint, dass Menschen falsch gestehen, gibt es nachweislich falsche Geständnisse. In einer amerikanischen Analyse von Fällen von Gewalt- und Sexualdelikten, in denen durch nachträgliche DNA-Analysen die Unschuld eines bereits Verurteilten festgestellt wurde, lagen in etwa einem Viertel dieser Fälle falsche Geständnisse vor (Drizen & Leo, 2004). In einer Analyse von Wiederaufnahmeverfahren in Deutschland aus den 50er und 60er Jahren betrug der Anteil von Falschgeständnissen bei den mehr als 1000 Wiederaufnahmeverfahren knapp 7 Prozent.

Es gibt sowohl situative als auch personale Risikofaktoren für die Entstehung von Falschgeständnissen.

Situative Faktoren

Eine Beschuldigtenvernehmung beinhaltet aus strukturellen Gründen bereits eine gewisse suggestive Potenz, auch wenn der Vernehmende nicht „um jeden Preis“ bemüht ist, ein Geständnis zu erzielen. Wird jemand als Beschuldigter vernommen, gibt es Gründe anzunehmen, dass der Beschuldigte der Täter ist; der Befragende geht also zwangsläufig mit einer Voreinstellung in die Befragung. Erklärt der Beschuldigte, dass der Vorwurf nicht zutrifft, wird diese Aussage in der Regel nicht zu einer Revidierung der Ausgangshypothese des Befragenden führen, da auch ein Teil der tatsächlichen Täter den Vorwurf fälschlicherweise abstreitet. Es wäre deswegen auch nicht angemessen, die Ausgangshypothese sofort auf der Basis des Abstreitens des Beschuldigten zu verwerfen. Andererseits ist dadurch aber auch ein Unschuldiger mit einem Befragenden konfrontiert, der eine spezifische Voreinstellung hat und der sich durch entgegenstehende Information nicht ohne weiteres von seiner Voreinstellung abbringen lässt. Wird das Suggestionspotential dieser Art von Befragungssituation nicht erkannt und durch den bewussten oder unbewussten Einsatz von suggestiven Befragungstechniken verstärkt, kann es bei andauernder Befragung zu der Induktion falscher Geständnisse kommen. Eine Vernehmungsmethode, die in diesem Zusammenhang besonders in Kritik geraten ist, ist die vor allem in den USA verbreitete so genannte „Reid-Technique“ (Inbau, Reid, Buckley & Jayne, 2001). Ein Bestandteil dieser Technik ist es, ggf. auch mit der Behauptung fiktiver Beweise den Widerstand der Befragten zu brechen. Mit Laboruntersuchungen ist aber demonstriert worden, dass die Präsentation falscher belastender Beweise einen starken Effekt auf die Bereitschaft hat, falsche Geständnisse abzulegen. Auch so genannte Minimisierungstechniken haben sich in Laboruntersuchungen als problematisch erwiesen (zusammenfassend Volbert & Böhm, 2008).

Personale Faktoren

Als besondere Risikogruppen für falsche Geständnisse wurden Jugendlichen sowie Beschuldigte mit intellektuellen Beeinträchtigungen und psychiatrischen Erkrankungen identifiziert (zusammenfassend Volbert & Böhm, 2008) Es ist anzunehmen, dass minderbegabte Person ihrer Entscheidungen stärker als andere von momentanen situativen Umständen abhängig machen, also in höherem Maße bereit sind, einem aktuellen Befragungsdruck nachzugeben, um die aversive Situation zu beenden, zumal sie langfristige rechtliche Konsequenzen aus ihrem Verhalten vergleichsweise schlecht antizipieren können. Störungen der Realitätskontrolle, der Wahrnehmung, des Denkens oder auch Angststörungen erhöhen möglicherweise das Risiko erhöhen in suggestiven Befragungssituationen falsche Geständnisse abzugeben.

Häufigkeit falscher Geständnisse

Die genaue Häufigkeit falscher Geständnisse lässt sich naturgemäß schwer beziffern, da in der Regel ein Außenkriterium fehlt. Von Gudjonsson und Kollegen wurden in Island und Dänemark verschiedene Umfragen durchgeführt, die zu dem Ergebnis kommen, dass insbesondere in der Gruppe der mehrfach von der Polizei als Beschuldigte Vernommenen mehr als 10 % angaben, bereits einmal ein falsches Geständnis abgelegt zu haben (Gudjonsson & Sigurdsson, 1994; Sigurdsson & Gudjonsson, 1996; vergleich auch Gudjonsson, Sigurdsson, Asgeirsdottir & Sigfusdottir, 2006) Die Hälfte der Befragten gab dabei den Schutz eines anderen als Grund an, die andere Hälfte machte den polizeilichen Befragungsdruck verantwortlich, zusätzlich wurde genannt, man habe damit eine weitere Verwahrung bei der Polizei vermeiden wollen. Viele der angegebenen falschen Geständnisse bezogen sich allerdings auf kleinere Delikte wie Diebstahl und Sachbeschädigung. Es ist fraglich, ob die erhobenen Häufigkeiten auf andere Länder übertragen werden können; die jeweilige Quote von Falschgeständnissen wird von verschiedenen Faktoren, nicht zuletzt der polizeilichen Vernehmungspraxis abhängen (vgl. Gudjonsson, 2003). Natürlich stellen Selbstauskünfte ohne zusätzliches Außenkriterium ein nicht unproblematisches Maß dar, sie bieten aber einen Zugang zu einer empirisch schwer zu erfassenden Fragestellung, die mit anderen Methoden, die andere Einschränkungen haben, zu kombinieren ist.

Eigene Untersuchungen

Geständnisverhalten von Maßregelvollzugspatienten

Bislang ist fast ausschließlich das Geständnisverhalten von allgemeinen Stichproben oder von Inhaftierten in Strafanstalten untersucht worden. Um das Geständnisverhalten in der genannten Risikogruppe psychisch erkrankter und minderbegabter Personen näher zu beleuchten, wurde eine Untersuchung mit Maßregelvollzugspatienten durchgeführt.Bislang ist fast ausschließlich das Geständnisverhalten von allgemeinen Stichproben oder von Inhaftierten in Strafanstalten untersucht worden. Um das Geständnisverhalten in der genannten Risikogruppe psychisch erkrankter und minderbegabter Personen näher zu beleuchten, wurde eine Untersuchung mit Maßregelvollzugspatienten durchgeführt.

In einer laufenden Untersuchung werden Maßregelvollzugspatienten befragt, wie sie sich in der Vergangenheit in polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen verhalten haben, was sie zu zutreffenden Geständnissen motiviert hat, ob es zu falschen Geständnisses gekommen ist, was ggf. die Beweggründe für falsche Geständnisse gewesen sind und ob sie im Laufe des Verfahrens (wahre oder falsche) Geständnisse zurückgezogen haben.

Entstehungsbedingungen von falschen Geständnissen
Wie weiter oben erörtert wurde, sind die Risiken für falsche Geständnisse u.a. abhängig von der polizeilichen Vernehmungspraxis, die von Land zu Land variiert. Beispielsweise ist die Präsentation falscher Beweise, die nach vorliegenden empirischen Erkenntnissen die Gefahr falscher Geständnisse erhöht, in amerikanischen Vernehmungen erlaubt, in deutschen Vernehmungen ist dagegen jede Form von Täuschung verboten. Um spezifische Risikofaktoren in deutschen Verfahren zu identifizieren  sollen deutsche Fälle nachgewiesener Falschgeständnisse im Hinblick auf die spezifischen verursachenden Faktoren analysiert werden. [Hinweise auf entsprechende Fälle werden jederzeit gerne entgegengenommen.]

Drizin, St. A. & Leo, R. A. (2004). The problem of false confessions in the Post-DNA world. NorthCarolina Law Review, 82, 891-1004.

Gudjonsson, G. H. (2003). The psychology of interrogations and confessions. A handbook. West Sussex: Wiley.

Gudjonsson, G. H. & Sigurdsson, J. F. (1994). How frequently do false confessions occur? An empirical study among prison inmates. Psychology, Crime & Law, 1, 21-26.

Gudjonsson, G. H., Sigurdsson, J. F., Asgeirsdottir, B, B. & Sigfusdottir, I. D. (2006). Custodial interrogation, false confession and individual differences: A national study among Icelandic youth. Personality and Individual Differences, 41, 49-59.

Inbau, F. E., Reid, J. E., Buckley, J. P. & Jayne, B. C. (2001). Criminal interrogations and confessions (4th edition). Gaithersberg: Aspen.

Sigurdsson, J. F. & Gudjonsson, G. H. (1996). The psychological characteristics of ‘false confessors’. A study among Icelandic prison inmates and juvenile offenders. Personality and Individual Differences, 20, 321-329. 

Sigurdsson, J. F. & Gudjonsson, G. H. (2001). False confessions: The relative importance of psychological, criminological and substance abuse variables. Psychology, Crime & Law, 7, 275-289.

Volbert, R. & Böhm, C. (2008). Falsche Geständnisse. In R. Volbert & M. Steller (Hrsg.), Handbuch der Rechtspsychologie (S. 253-263). Göttingen: Hogrefe.




Letzte Änderung: September 2009
Gestaltung: Anett Galow
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